ADSp 2017 – Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Ablieferung: Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferung bei Lagergeschäften.
1.2 Auftraggeber: Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.
1.3 Diebstahlgefährdetes Gut: Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und -Zubehör sowie Chip-Karten.
1.4 Empfänger: Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertrag oder aufgrund wirksamer Weisung des Auftraggebers oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten abzuliefern ist.
1.5 Fahrzeug: Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegen eingesetztes Beförderungsmittel.
1.6 Gefährliche Güter: Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufenden Beförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter Dritter ausgehen kann.
1.7 Lademittel: Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zur Bildung von Ladeeinheiten.
1.8 Ladestelle / Entladestelle: Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht eine genauere Ortsbestimmung getroffen haben.
1.9 Leistungszeit: Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist.
1.10 Packstücke: Einzelstücke oder vom Auftraggeber gebildete Einheiten, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat.
Die ADSp 2017 werden empfohlen vom BDI, BGA, BGL, AMÖ, BWVL, DIHK, DSLV und HDE. Die Empfehlung ist unverbindlich und Vertragsparteien können individuelle Abweichungen vereinbaren.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.
2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf, gehen vor.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich beinhalten:
- Verpackungsarbeiten
- Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem Gut
- Beförderung und Lagerung von Umzugsgut (§ 451 HGB)
- Lagerung und Digitalisierung von Akten
- Schwer- und Großraumtransporte mit Ausnahmegenehmigung
2.4 Keine Anwendung bei Verkehrsverträgen mit Verbrauchern (§ 13 BGB).
3. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitig über alle ihm bekannten Faktoren, die den Auftrag beeinflussen – insbesondere Adressen, Beschaffenheit des Gutes, Rohgewicht, Menge, Kennzeichnung, besondere Eigenschaften, Verderblichkeit oder Warenwert.
Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV)
Weberstraße 77, 53113 Bonn
Berlin: Unter den Linden 24 / Friedrichstraße 155-156, 10117 Berlin
www.dslv.org
Verantwortlich: Frank Huster (Hauptgeschäftsführer)